Eine Veräußerung von 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren kann zur Begründung eines gewerblichen Grundstückhandels führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch zwischen dem Erwerb der Grundstücke und Ihrer Veräußerung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Wird ein Grundstück innerhalb von fünf Jahren erworben oder hergestellt oder modernisiert und wieder veräußert, wird angenommen, dass dieses bereits mit einer Veräußerungsabsicht erworben wurde (enger zeitlicher Zusammenhang). Das Objekt ist dann in Normalfall bei der „3-Objekt-Grenze“ mitzuzählen.
Wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt, besteht in aller Regel kein enger zeitlicher Zusammenhang. In diesen Fällen gilt keine Unterstellung, dass die Objekte bereits mit Veräußerungsabsicht erworben wurden. Sollten Grundstücke länger als 10 Jahre lang, vermietet, verpachtet oder selbst genutzt worden sein, ist eine Veräußerung steuerlich immer irrelevant. Außerdem werden sie bei der 3-Objekt-Grenze nicht mitgezählt.
Unabhängig von der Frage des gewerblichen Grundstückhandels, ist eine Ermittlung des Veräußerungsgewinnes und Versteuerung desselben ist bei der Veräußerung eines Objektes dann notwendig, wenn zwischen Anschaffung oder Herstellung weniger als zehn Jahre liegen. Es handelt sich dann um ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 EStG.
Einzige Ausnahme davon sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.